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Reisebedingungen |
Ohne geht es nicht. Hier finden Sie die aktuellen Bestimmungen zu Ihrem Reisevertrag mit Afrika & mehr ... | |
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Bitte lesen Sie die nachfolgenden Bestimmungen durch, denn Sie sind Inhalt des Reisevertrages, der im Falle einer Buchung zwischen Ihnen und uns zustande kommt.
1. Abschluss des Reisevertrages
Mit der
Anmeldung bietet der Kunde Afrika & mehr ... e.K. den Abschluss eines
Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch Afrika&mehr
... e.K., längstens jedoch 14 Tage nach Abgabe
des Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung kann schriftlich, (fern-)
mündlich oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch
für alle in der Anmeldung mitaufgeführten Teilnehmer, für deren
Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen Verpflichtungen
einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung durch
ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat. Der Vertrag kommt mit
der Annahme durch Afrika & mehr ... e.K. zustande. Die Annahme bedarf keiner
bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der
Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Afrika & mehr ... e.K. vor, an das
Afrika & mehr ... e.K. für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb
der Bindungsfrist Afrika & mehr ... e.K. die Annahme erklärt.
2. Bezahlung
Mit Reiseanmeldung
und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. § 651k BGB wird eine
Anzahlung in Höhe von 10% des Reisepreises fällig. Die Restzahlung wird
spätestens 14 Tage vor Reiseantritt gegen Aushändigung der qualifizierten
Reiseunterlagen fällig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise dürfen nur
gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB
erfolgen. Dauert die Reise nicht länger als 24 Stunden, schliesst sie keine
Übernachtung ein und übersteigt der Reisepreis 75,-- € nicht, so darf der volle
Reisepreis auch ohne seine Aushändigung verlangt werden.
3. Leistungen
Welche
Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den
Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben
in der Reisebestätigung. Afrika & mehr ... e.K. behält sich jedoch ausdrücklich
vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen
vor Vertragsschluss eine Änderung der Prospektangaben zu erklären, über die der
Reisende vor Buchung selbstverständlich informiert wird.
4. Leistungs- und Preisänderungen
Afrika
& mehr ... e.K. behält sich das
Recht vor, den Reisepreis zu erhöhen, sofern Afrika & mehr ... e.K. dies unter
genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und Afrika
& mehr ... e.K. damit einer Erhöhung der Beförderungskosten, der Abgaben für
bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren, oder einer Änderung
der für die betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung trägt. Der
nachträgliche Preisänderungsvorbehalt gilt nur, wenn zwischen Vertragsabschluß
und Reisebeginn mehr als 4 Monate liegen. Afrika & mehr ... e.K.
wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem
vereinbarten Abreisetermin von seinem Preiserhöhungsrecht keinen Gebrauch
machen.
Bei
einer Preiserhöhung von mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer
erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt,
gebührenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer
mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseprogramm von Afrika & mehr ...
e.K. zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot tatsächlich in der Lage
ist.
5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen,
Ersatzpersonen
5.1. Der Kunde
kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Massgeblich ist der
Zugang der Rücktrittserklärung beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird
empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt der Kunde vom
Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann Afrika & mehr
... e.K. Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für seine Aufwendungen
verlangen. Dies gilt nicht für den Rücktritt wegen
Preiserhöhung nach Maßgabe der Ziffer 4. letzter Satz. Afrika & mehr
... e.K. kann den Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung
nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten
Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalieren:
Individuelle
Pauschalreisen
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bis 60
Tage vor Reiseantritt |
10% |
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bis 31
Tage vor Reiseantritt |
20% |
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bis 22
Tage vor Reiseantritt |
30% |
|
bis 15
Tage vor Reiseantritt |
40% |
|
bis 7
Tage vor Reiseantritt bis 1.
Tag vor Reiseantritt |
50% 60% |
|
am
Reiseantrittstag |
95% |
Wir empfehlen Ihnen den Abschluß einer
Reiserücktrittkosten-/ Reisekrankenversicherung. Nähere Informationen erhalten
Sie bei uns.
5.2. Andere Reisearten
Die in
Ziff. 5.1 nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der Rücktrittsfolgen
entsprechend den in diesen ARB entwickelten Grundsätzen behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach
Buchung der Reise für einen Termin, der innerhalb des zeitlichen
Geltungsbereiches der Reiseausschreibung liegt, Änderungen hinsichtlich des
Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder
der Beförderungsart vorgenommen (Umbuchung) kann Afrika & mehr ... e.K.
bei
Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden
erheben. Umbuchungswünsche des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen,
können, sofern ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt vom
Reisevertrag zu Bedingungen gemäss Ziffer 5.1. und gleichzeitiger Neuanmeldung
durchgeführt werden. Dies gilt nicht bei Umbuchungswünschen, die nur
geringfügige Kosten verursachen.
5.3. Bis zum Reisebeginn kann der
Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten
aus dem Reisevertrag eintritt. Afrika & mehr ... e.K. kann dem Eintritt des
Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht
genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche
Anordnungen entgegenstehen.Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er
und der Reisende Afrika & mehr ... e.K. als Gesamtschuldner für den Reisepreis
und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.4.
Der Reisende hat das Recht, Afrika & mehr
... e.K. nachzuweisen, dass Afrika & mehr ... e.K. tatsächlich keine oder wesentlich
geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten Rücktrittskostenpauschalen
entstanden sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der
tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.5. Afrika
& mehr ... e.K. behält sich ausdrücklich das Recht vor, im Einzelfall dem
Reisenden eine höhere Entschädigung zu berechnen, die ihm gegenüber konkret zu
beziffern und zu belegen ist.
5.6. Soweit von
den in Ziffer 5.1 und 5.2 dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen
Leistungsträgern abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden
Reiseausschreibung und in der Reisebestätigung ausdrücklich gesondert
angegeben.
6. Rücktritt und Kündigung durch Afrika & mehr
... e.K.
Afrika
& mehr ... e.K. kann in folgenden
Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zurücktreten oder nach Antritt
der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) Ohne
Einhaltung einer Frist:
Wenn der
Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung von Afrika &
mehr ... e.K. nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Masse vertragswidrig
verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
Afrika & mehr ... e.K. , so behält Afrika & mehr ... e.K. den Anspruch auf den
Reisepreis.
b) Bis 2
Wochen vor Reiseantritt:
Bei
Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder behördlich festgelegten
Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung für die entsprechende
Reise auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen wird. In jedem Fall ist Afrika
& mehr ... e.K. verpflichtet, den Kunden unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzung
für die Nichtdurchführung der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die
Rücktrittserklärung unverzüglich zuzuleiten. Der Kunde erhält den eingezahlten
Reisepreis unverzüglich zurück. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt
ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann,
hat Afrika & mehr ... e.K. den Kunden davon zu unterrichten.
c) Bis 4
Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die
Durchführung der Reise nach Ausschöpfung aller Möglichkeiten für Afrika &
mehr ... e.K. deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen für diese Reise
so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der
Reise entstehenden Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze,
bezogen auf diese Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund
abgesagt, so erhält der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverzüglich zurück.
7. Aufhebung des Vertrages wegen aussergewöhnlicher
Umstände
Wird die
Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl Afrika & mehr
... e.K. als auch der Reisende den Vertrag kündigen. Wird der Vertrag gekündigt, so
kann Afrika & mehr ... e.K. für die bereits erbrachten oder zur Beendigung der
Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
verlangen. Weiterhin ist Afrika & mehr ... e.K. verpflichtet, die notwendigen
Massnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung
umfasst, den Reisenden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die
Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im übrigen
fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
8. Fremdleistungen
Werden
Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, von Afrika
& mehr ... e.K. lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, Afrika
& mehr ... e.K. trete im eigenen Namen auf, so haftet Afrika & mehr ...
e.K. insoweit nur für die ordnungsgemäße Geschäftsbesorgung, nicht jedoch für das
Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst.
Eine
etwaige Haftung des Leistungsträgers und/oder Pauschalreiseveranstalters regelt
sich in diesem Fall nach den Beförderungsbestimmungen bzw. Allgemeinen
Geschäfts- und/oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende
ausdrücklich hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zugänglich zu machen sind.
9. Gewährleistung
9.1. Abhilfe
Wird die
Reise nicht vertragsgemäss erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen.
Afrika & mehr ... e.K. kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen
unverhältnismässigen Aufwand erfordert. Afrika & mehr ... e.K. kann auch in der
Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.
9.2. Minderung
des Reisepreises
Für die
Dauer einer nicht vertragsgemässen Erbringung der Reise kann der Reisende eine
entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der
Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des
Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert
gestanden haben würde. Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende
schuldhaft unterlässt, den Mangel anzuzeigen.
9.3. Kündigung
des Vertrages
Wird eine
Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Afrika &
mehr ... e.K. innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen
Interesse und aus Beweissicherungsgründen -zweckmässig durch schriftliche
Erklärung- kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines
Mangels aus wichtigem, Afrika & mehr ... e.K. erkennbaren Grund nicht zuzumuten
ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn
Abhilfe unmöglich ist oder von Afrika & mehr ... e.K. verweigert wird oder wenn
die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des
Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet Afrika & mehr ... e.K.
den auf die in
Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese
Leistungen für ihn von Interesse waren.
9.4. Der
Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem
Umstand, den Afrika & mehr ... e.K. nicht zu vertreten hat.
10.
Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004
Der
Reisende vereinbart hiermit mit Afrika & mehr ... e.K., daß er die ihm aus
EG-Verordnung Nr. 261/2004 zustehenden Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und
Unterstützungsleistungen bei Nichtbeförderung infolge Überbuchung, Annulierung
oder großer Verspätung von Flügen in erster Linie gegen den ausführenden
Luftfrachtführer, d.h. das den Reisenden befördernden Luftfahrtunternehmen, im
eigenen Namen geltend macht.
Nur falls
und soweit der Reisende seinen Entschädigungsanspruch nachweislich gegen diesen
außergerichtlich nicht durchsetzen kann, behält er sich vor, diese Rechte auch
gegen Afrika & mehr... e.K. geltend zu machen. Ein Rechtsverlust für den
Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdrücklich ausgeschlossen; eine
Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl
des Reisenden reicht für die nicht erfolgreiche Durchsetzung das
Ablehnungsschreiben des befördernden Luftfahrtunternehmens aus.
Anrechnung
bei Reisepreisminderung
Soweit der
Reisende solche Leistungen oder andere Entschädigungsleistungen aufgrund des
Warschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen
Zusatzprotokolle oder Durchführungsverordnungen erhält, stimmt er schon jetzt
zu, diese Zahlungen auf mögliche Gewährleistungsansprüche gegen Afrika &
mehr ... e.K. gem. Ziffer 9 unserer Reisebedingungen anrechnen zu lassen. Es wird
von Afrika & mehr ... e.K. gewährleistet, dass dem Reisenden hierdurch kein
Rechtsverlust entsteht; dem Reisenden wird aus Gründen der Beweisbarkeit
empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch bei Afrika
& mehr ... e.K. in der Frist des §651g BGB geltend zu machen.
11.
Beschränkung der Haftung
11.1 Die
vertragliche Haftung von Afrika & mehr ... e.K. für Schäden, die nicht
Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein
Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird
oder soweit Afrika & mehr ... e.K. für einen dem Reisenden entstehenden Schaden
allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
11.2. Für
alle gegen Afrika & mehr ... e.K. gerichteten Schadensersatzansprüche aus
unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
haftet Afrika & mehr ... e.K. bei Sachschäden bis 4.100,-- €. Liegt der
dreifache Reisepreis über dieser Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die
Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Diese Haftungshöchstsummen gelten
jeweils je Reisenden und Reise.
11.3.
Afrika & mehr ... e.K. haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden, ein
Schadensersatzanspruch gegen Afrika & mehr ... e.K. ist insoweit ausgeschlossen.
11.4. Kommt
Afrika & mehr ... e.K. die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu, so
regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in
Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara
und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach USA und Kanada). Diese
Abkommen beschränken in der Regel die Haftung des Luftfrachtführers für Tod
oder Körperverletzung sowie für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern
Afrika & mehr ... e.K. in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den
für diese geltenden Bestimmungen.
11.5. Kommt
Afrika & mehr ... e.K. bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und
des BinSchiffG.
12. Mitwirkungspflicht
Der
Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der
gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder
gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine
Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben.
Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.
Unterlässt der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein
Anspruch auf Minderung nicht ein.
13. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche
wegen nicht vertragsgemässer Erbringung der Reise hat der Reisende gem. § 651g
BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise
gegenüber Afrika & mehr ... e.K. geltend zu machen. Das gilt auch für Ansprüche
wegen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen von Afrika & mehr
... e.K.. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Ansprüche
des Reisenden nach den §§ 651c bis 651f BGB verjähren nach einem Jahr.
Die
Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.
Hat der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung bis zu
dem Tag gehemmt, an dem Afrika & mehr ... e.K. die Ansprüche schriftlich
zurückweist. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verjährung nicht
vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
14. Pass-,
Visa- und Gesundheits-vorschriften
Afrika
& mehr ... e.K. steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über die Bestimmungen
von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Änderungen
zu unterrichten. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat
Auskunft.
Afrika
& mehr ... e.K. haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang
notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der
Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn,
dass Afrika & mehr ... e.K. die Verzögerung zu vertreten hat. Der Reisende ist
für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften
selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von
Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen,
gehen zu seinen Lasten, ausgenommen wenn sie durch eine schuldhafte Falsch-
oder Nichtinformation von Afrika & mehr ... e.K. bedingt sind.
15. Salvatorische Klausel
Die
Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht die
Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
16. Gerichtsstand
Der
Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen
des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden
massgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder
Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen
Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen
ist der Sitz von Afrika & mehr ... e.K. massgebend.
Afrika
& mehr ... e.K. ist wie folgt versichert:
Insolvenzversicherung: Die Kundengeldabsicherung gem. § 651 k BGB
besteht über TRAVELSAFE GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau, Tel.:
0851-52152 bei der ZURICH Versicherungsgruppe Deutschland AG."
Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
Haftpflicht für Personen- und Sachschäden: Die Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über TRAVELSAFE
GmbH, Neuburger Str. 102f, 94036 Passau bei der HDI-Gerling Firmen und Privat
Versicherung AG." Rückfragen sind an Travelsafe zu richten.
Haftpflicht für Vermögensschäden: Die
Reise-Veranstalter-Haftpflicht-Versicherung besteht über die
Assekuranz-Vermittlungs-AG, Am Halberg 6, 66121 Saarbrücken, Tel.: 0681-9272525
bei der Generali Versicherung AG. Rückfragen sind an die Assekuranz-Vermittlungs-AG
zu richten.
Hinweis: Die Europäische Kommission hat in Abstimmung mit den Flugsicherheitsbehörden der Mitgliedstaaten eine Liste von Fluggesellschaften aufgestellt, denen es auf grund mangelnder Sicherheit nicht erlaubt ist, den europäischen Luftraum zunutzen. Die Liste dazu finden Sie hier
Reiseveranstalter:
Afrika & mehr ... e.K. (HRA 201546)
Anschrift: Am Taubenfelde 24, 30159 Hannover
Tel: 0511-1693040/ Fax: 0511-1693041
email: info@afrikaundmehr.de
Steuernummer: Steuernr. 24/122/06109